DAR: Fachzeitschrift für Deutsches Autorecht

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Von Kristina Benecke

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Juristen des ADAC
Die Redaktion der Fachzeitschrift des Deutschen Autorechts© ADAC

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Die Fachzeitschrift rund um die Mobilität

Das DAR bietet dem Leser jeden Monat auf 60 Seiten einen umfassenden Überblick zu Rechtsprechung und neuesten Entwicklungen im

  • Verkehrsrecht

  • Haftungsrecht

  • Verbraucherschutzrecht

  • Internationalen AutoRecht 

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Aktuelles:

„Erfolglose Berufung gegen die Feststellung, dass vom „Abgasskandal“ betroffene Motoren des Typs EA189 nach Aufspielen des Softwareupdates vorschriftsmäßig sind - OVG Schleswig (4. Senat), Urteil vom 25.09.2025 – 4 LB 36/23

Im Wege der Berufung wendeten sich das Kraftfahrtbundesamt sowie die Volkswagen AG gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Freigabebescheide betreffend Fahrzeuge, die mit einem Motor der Kennung EA 189 ausgestattet sind, rechtswidrig seien.

Dabei ging es unter anderem um die Frage, ob eine Abschalteinrichtung, die die Abgasrückführung bereits unter 10 °C Außentemperatur bzw. ab einer Meereshöhe von über 1000 m reduziert oder abschaltet, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Strittig war in diesem Zusammenhang, ob bei der Auslegung des Begriffs „normale Betriebsbedingungen“ auf unionsweite Durchschnittstemperaturen sowie eine Meereshöhe von maximal 1000 m verwiesen werden kann.“

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4 LB 36.23 OVG Schleswig Urteil vom 25.9.2025
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Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender "Rohmessdaten" bei Geschwindigkeitsmessung – BVerfG vom 20.6.2023, Az. 2 BvR 1167/20

Im Wege der Verfassungsbeschwerde trug der Betroffene eine Pflicht zur Speicherung von Rohmessdaten vor. Im vorliegenden Fall wurde das Messgerät Leivtec XV3 verwendet.

Der Betroffene war mit dem Messgerät bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung erfasst worden. Er legte Einspruch ein und beantragte ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Tatsache, dass die Messung mangels Rohmessdatenspeicherung nicht überprüfbar sei. Der Antrag wurde vom Amtsgericht abgelehnt, der Betroffene verurteilt. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Dagegen wandte sich der Betroffene mit der Verfassungsbeschwerde, er sei in seinem Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt, da mangels Rohmessdaten eine Überprüfung nicht möglich sei. Daraus resultiere, dass nur Messgeräte verwendet werden dürften, die diese Daten speichern.

Die Verfassungsbeschwerde wurden nicht zur Entscheidung angenommen.

Eine Anmerkung von Prof. Dr. Niehaus ist in DAR 2023, 446 ff. abgedruckt.

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BVerfG vom 20.6.2023 - 2 BvR 1167-20
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Inhaltsverzeichnis der aktuellen Ausgabe

Das DAR-Inhaltsverzeichnis der aktuellen Ausgabe können Sie hier downloaden.

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Aktuelles DAR-Inhaltsverzeichnis
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DAR-Vorschau des aktuellen Juni-Heftes

In den zugrunde liegenden Verfahren hatten die Kläger gebrauchte Fahrzeuge (Pkw und Motorroller) gekauft. Der Pkw brannte nach wenigen Wochen auf einem Parkplatz aus und mit dem Motorroller verunglückte der Käufer wenige Tage nach dem Kauf. Die Käufer verlangten Schadensersatz bzw. Rückabwicklung des Vertrags.

Die Klagen in den Vorinstanzen blieben erfolglos, da nicht zu beweisen war, dass bereits bei Übergabe der Kaufsache ein Sachmangel vorgelegen habe. Zwar hielten die Gerichte technische Defekte jeweils für möglich, sicher feststellen ließen sie sich aber nicht. Beim ausgebrannten Auto könne schließlich auch ein Tierbiss eine Leitung beschädigt haben. Ebenso denkbar sei Brandstiftung gewesen. Beim Roller wiederum könnten Seitenwind, falsche Beladung, Fahrbahnunebenheiten oder schlicht das Fahrverhalten des Käufers den Unfall verursacht haben.

Der BGH hält diese Rechtsauslegung für zu eng. Für die Vermutungswirkung des § 477 BGB aF reicht bereits eine sogenannte "Mangelerscheinung" aus, die nach der Rechtsprechung des Senats jeder innerhalb dieser Frist aufgetretene, für den Käufer nachteilige Zustand der Kaufsache ist, wenn als mögliche Ursache für diesen Zustand - zumindest auch - ein Umstand in Betracht kommt, der - wenn er dem Verkäufer zuzurechnen wäre - dessen Gewährleistungshaftung auslöste. Ob daneben auch andere - dem Verkäufer nicht zuzurechnende - Umstände als Ursache für den aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand denkbar sind, sei hierbei nicht von Belang.

Danach genügt für das Eingreifen der Vermutung der Beweislastumkehr nach § 477 BGB bereits das Auftreten einer “Mangelerscheinung” innerhalb der maßgeblichen Frist. Dies gilt sowohl für das „alte“ als auch für das „neue Kaufrecht“.

(BGH, Urteile vom 6.5.2025, Az. VIII ZR 73/24 und VIII ZR 257/23)

Der Antragsteller fiel im Rahmen einer Verkehrskontrolle durch starkes Zittern und verkleinerte Pupillen auf. Danach gefragt gab der Antragsteller an, Cannabispatient zu sein und händigte verschiedene Rezepte aus. Es stellte sich heraus, dass er aufgrund von Rückenschmerzen von zwei Ärzten behandelt wurde. Der eine Arzt hatte verschiedene Rezepte für Medizinal-Cannabis ausgestellt, wobei keine oder unterschiedliche Anwendungsformen und -mengen angegeben waren. Die zweite Ärztin stellte weitere Rezepte aus, wusste aber von der weiteren Behandlung des anderen Arztes nichts.

Eine summarische Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergab, dass von einer missbräuchlichen Einnahme von Medizinal-Cannabis im Sinne der Nummer 9.4 der Anlage 4 der FeV auszugehen ist, wenn eine eindeutige, d. h. hinreichend bestimmte und konsistente Verschreibung des Medizinal-Cannabis durch einen Arzt fehlt. Zudem liegt ein Eignungsmangel auch vor, wenn das Medizinal-Cannabis in zu hoher Dosis eingenommen wird oder der Betroffene sich von verschiedenen Ärzten verschiedene psychoaktiv wirkende Arzneimittel verordnen lässt, ohne dass die Ärzte hierüber informiert sind.

(VGH Mannheim, Beschluss vom 4.5.2026, Az. 13 S 2184/24)

DAR-Leseprobe 03/2023

Hier finden Sie exklusive Leseproben zu ausgewählten Literatur- und Praxis-Beiträgen des Deutschen Autorechts - DAR.

„Verantwortlichkeiten für Verkehrsverstöße in Europa – Überblick und Ergänzung zum Arbeitskreis II des 61. VGT 2023?“
Beitrag von Peter Jaklin und Michael Nissen

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DAR-Online

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HERAUSGEBER: Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e.V. (ADAC)
Hansastraße 19, 80686 München, Telefon (089) 7676-0, www.adac.de
VERLAG: Juristische Zentrale des ADAC e.V.
Hansastr. 19, 80686 München
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REDAKTIONSLEITUNG: RA Dr. Markus Schäpe, Fachanwalt für Verkehrsrecht
(verantwortlich für den redaktionellen Inhalt), Syndikusrechtsanwalt Max Pliefke,
Hansastraße 19, 80686 München, www.deutsches-autorecht.de
Telefon (089) 7676–6122, Fax (089) 7676-8124, E-Mail: dar@adac.de
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