DAR: Fachzeitschrift für Deutsches Autorecht

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Von Kristina Benecke

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Die Redaktion der Fachzeitschrift des Deutschen Autorechts© ADAC

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Die Fachzeitschrift rund um die Mobilität

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  • Haftungsrecht

  • Verbraucherschutzrecht

  • Internationalen AutoRecht 

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Aktuelles:

Erfolglose Berufung gegen die Feststellung, dass vom „Abgasskandal“ betroffene Motoren des Typs EA189 nach Aufspielen des Softwareupdates vorschriftsmäßig sind - OVG Schleswig (4. Senat), Urteil vom 25.09.2025 – 4 LB 36/23

Im Wege der Berufung wendeten sich das Kraftfahrtbundesamt sowie die Volkswagen AG gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Freigabebescheide betreffend Fahrzeuge, die mit einem Motor der Kennung EA 189 ausgestattet sind, rechtswidrig seien.

Dabei ging es unter anderem um die Frage, ob eine Abschalteinrichtung, die die Abgasrückführung bereits unter 10 °C Außentemperatur bzw. ab einer Meereshöhe von über 1000 m reduziert oder abschaltet, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Strittig war in diesem Zusammenhang, ob bei der Auslegung des Begriffs „normale Betriebsbedingungen“ auf unionsweite Durchschnittstemperaturen sowie eine Meereshöhe von maximal 1000 m verwiesen werden kann.“

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4 LB 36.23 OVG Schleswig Urteil vom 25.9.2025
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Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender „Rohmessdaten“ bei Geschwindigkeitsmessung – BVerfG vom 20.6.2023, Az. 2 BvR 1167/20

Im Wege der Verfassungsbeschwerde trug der Betroffene eine Pflicht zur Speicherung von Rohmessdaten vor. Im vorliegenden Fall wurde das Messgerät Leivtec XV3 verwendet.

Der Betroffene war mit dem Messgerät bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung erfasst worden. Er legte Einspruch ein und beantragte ein Sachverständigengutachten zur Feststellung der Tatsache, dass die Messung mangels Rohmessdatenspeicherung nicht überprüfbar sei. Der Antrag wurde vom Amtsgericht abgelehnt, der Betroffene verurteilt. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Dagegen wandte sich der Betroffene mit der Verfassungsbeschwerde, er sei in seinem Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt, da mangels Rohmessdaten eine Überprüfung nicht möglich sei. Daraus resultiere, dass nur Messgeräte verwendet werden dürften, die diese Daten speichern.

Die Verfassungsbeschwerde wurden nicht zur Entscheidung angenommen.

Eine Anmerkung von Prof. Dr. Niehaus ist in DAR 2023, 446 ff. abgedruckt.

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BVerfG vom 20.6.2023 - 2 BvR 1167-20
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Inhaltsverzeichnis der aktuellen Ausgabe

Das DAR-Inhaltsverzeichnis der aktuellen Ausgabe können Sie hier downloaden.

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Aktuelles DAR-Inhaltsverzeichnis
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DAR-Vorschau des aktuellen September-Heftes

In den Niederlanden war ein fahrender Pkw mit der geöffneten Fahrertür eines am Fahrbahnrand abgestellten Pkw kollidiert. Der Schädiger war trotz erkennbar geöffneter Fahrzeugtür und einer sich dort aufhaltenden Person lediglich mit einem seitlichen Abstand von etwa 40 cm an dem geparkten Pkw vorbeigefahren.

Das Gericht bejahte einen Schadensersatzanspruch der Fahrzeugeigentümerin nach Art. 185 WVW und Art. 6 WAM. Die Gefährdungshaftung sei nicht nach Art. 185 Abs. 3 WVW ausgeschlossen, da nur eines der beteiligten Fahrzeuge in Bewegung gewesen sei. Zudem habe der Fahrer des vorbeifahrenden Fahrzeugs gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht des Art. 5 WVW verstoßen, indem er trotz erkennbar geöffneter Fahrzeugtür mit einem seitlichen Abstand von lediglich etwa 40 cm vorbeifuhr.

Eine Anrechnung der Betriebsgefahr des geparkten Fahrzeugs lehnte das Gericht ab, da diese nach niederländischem Recht eine Fahrzeugbewegung voraussetze. Auch ein Mitverschulden des Geschädigten sei nicht feststellbar. Zwar habe sich die Fahrertür während des Vorbeifahrens weiter geöffnet; ein sorgfaltswidriges Verhalten der an der Tür befindlichen Person habe der Schädiger jedoch nicht nachweisen können.

(LG Duisburg, Urteil vom 3.7.2026, Az. 6 O 104/23)

Nach einem Verkehrsunfall beauftragte die Geschädigte einen Kfz-Sachverständigen auf Grundlage einer Honorarvereinbarung. Der Haftpflichtversicherer erstattete die Gutachterkosten nicht vollständig. Die Klägerin, an die etwaige Ansprüche der Geschädigten abgetreten worden waren, verlangte daraufhin vom Sachverständigen Rückzahlung überzahlter Beträge sowie Schadensersatz wegen angeblich verletzter Aufklärungs- und Hinweispflichten.

Das Gericht wies die Klage ab. Die berechneten Gutachterkosten entsprachen der zwischen den Parteien wirksam geschlossenen Honorarvereinbarung.

Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten bestand nicht. Ein Sachverständiger kann zwar verpflichtet sein, einen Geschädigten darauf hinzuweisen, dass vereinbarte Kosten von einem Haftpflichtversicherer möglicherweise nicht vollständig ersetzt werden. Eine solche Pflicht besteht jedoch nicht bereits bei jeder Überschreitung ortsüblicher Honorare, sondern setzt voraus, dass die vereinbarten Vergütungssätze deutlich über dem Ortsüblichen liegen. Eine Abweichung von unter 20 % genügt nicht. Maßgeblich ist zudem nicht die später tatsächlich abgerechnete Honorarhöhe, sondern allein, ob bereits die bei Vertragsschluss vereinbarten Honorarsätze eine erhebliche Überhöhung erkennen lassen. Dies war im Streitfall nicht feststellbar, so dass keine Hinweis- oder Aufklärungspflicht des Sachverständigen bestand.

(AG Köln, Urteil vom 9.6.2026, Az. 170 C 309/25)

DAR-Leseprobe 03/2023

Hier finden Sie exklusive Leseproben zu ausgewählten Literatur- und Praxis-Beiträgen des Deutschen Autorechts - DAR.

„Verantwortlichkeiten für Verkehrsverstöße in Europa – Überblick und Ergänzung zum Arbeitskreis II des 61. VGT 2023?“
Beitrag von Peter Jaklin und Michael Nissen

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Hansastraße 19, 80686 München, Telefon (089) 7676-0, www.adac.de
VERLAG: Juristische Zentrale des ADAC e.V.
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(verantwortlich für den redaktionellen Inhalt), Syndikusrechtsanwalt Max Pliefke,
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